Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge Stand Februar 2017

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten
und Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn
Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des
näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der
ge nannten Frist in Textform bestätigt oder die Lieferung
ausführt. Der Ver käufer ist jedoch verpflichtet,
den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er
die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des
Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen
Zustimmung des Verkäufers.

II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind
bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung
fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer
nur dann aufrechnen, wenn die Gegenfor derung des
Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen
des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein
Zurückbehal tungsrecht kann er nur geltend machen,
soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich
anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten
eines unverbindlichen Liefer termins oder einer
un verbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern,
zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt
der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch
auf Ersatz eines Verzugsschadens, be schränkt sich
dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadenersatz statt der Leistung
verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der
Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2 eine angemessene
Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der
Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter
Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten
Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person
des öffent lichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner ge werblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die
Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den
vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch
bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich
anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten
eines unverbindlichen Liefer termins oder einer
un verbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern,
zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt
der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch
auf Ersatz eines Verzugsschadens, be schränkt sich
dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadenersatz statt der Leistung
verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der
Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2 eine angemessene
Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der
Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter
Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten
Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person
des öffent lichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner ge werblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die
Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den
vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch
bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer
bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder
der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers
bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer
3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse
dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines
gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
beruhen sowie bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen
Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den
Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend
daran hindern, den Kaufgegen stand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist
zu liefern, verändern die in Zif fern 1 bis 4 dieses
Abschnitts genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Um stände bedingten Leistungsstörungen.
Führen entsprechende Störungen
zu einem Leistungsauf schub von mehr als vier
Monaten, kann der Käu fer vom Vertrag zurücktreten.
Andere Rücktritts rechte bleiben davon unberührt.

IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
abzunehmen.
2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von
seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt
dieser 10% des Bruttokaufpreises. Der Schadenersatz
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der
Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt
kein Schaden entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der
dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden
Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlichrechtliches Sonderver mögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt
der Eigentums vorbehalt auch bestehen für Forderungen
des Verkäufers gegen den Käufer aus der
laufenden Geschäfts beziehung bis zum Ausgleich
von im Zusammenhang mit dem Kauf ste henden
Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand
im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar
erfüllt hat und für die übrigen Forderungen
aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine
angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht
das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung
Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer
gemäß den gesetz lichen Vorschriften (§ 323 BGB)
vom Kaufvertrag zurücktreten.
Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf
Schadenersatz statt der Leistung und nimmt er den
Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und
Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den
gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes
im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch
des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme
des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird
nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen
Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhn lichen
Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen
Kosten der Rücknahme und Verwertung des
Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen
ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder
der Käufer nachweist, dass niedrigere oder überhaupt
keine Kosten entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der
Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen
noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VI. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
verjähren in einem Jahr ab Auslieferung des Kaufgegenstandes
an den Kunden. Ansprüche wegen
Sachmängeln bestehen nicht, soweit der Mangel
oder Schaden auf natür lichen Verschleiß zurückzuführen
ist oder dadurch entstanden ist, dass
- der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach
Entdeckung angezeigt hat oder
- der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt
oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei
motorsport lichen Wettbewerben.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffent lichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter
Ausschluss jeglicher Sachmängel ansprüche.
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 sowie
der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1
Satz 3 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von
Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters
oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie
bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen
für einen Schaden aufzukommen, der leicht
fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer
beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung ver tragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag
dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade
auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Kaufvertrages überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer
regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung
ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren
typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den
vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses
Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers
bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden,
gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer
beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen
Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer
eine schriftliche Bestätigung über den Eingang
der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels
betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit
vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen
anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung
eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf
der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche
auf Grund des Kaufvertrages
geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

VII. Haftung für sonstige Schäden
1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in
Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“ geregelt
sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ab schnitt III
„Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt.
Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den
Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VI.
„Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

VIII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
An sprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im
Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber
dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
IX. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im
Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht
verpflichtet.
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